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"SchülerGenossenschaft Kanstein“ (nachhaltige Schülergenossenschaft) gegründet am 22. September 2009
§ 1 Name der Schülergenossenschaft
(1) Der vollständige Name der Schülergenossenschaft lautet „SchülerGenosenschaft Kanstein (nachhaltige Schülergenossenschaft)“.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in der KGS Salzhemmendorf, Lauensteiner Weg 24, 31020 Salzhemmendorf.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Schülergenossenschaft ist die Förderung und Betreuung der Mitglieder durch aktive Mitarbeit in der Genossenschaft.
(2) Gegenstand des Geschäftsbetriebes:
- das Betreiben einer Kartenvorverkaufsstelle für Heimspiele von Hannover 96,
- weitere Verkaufsaktionen, die nicht mit ortsansässigen Unternehmen im Wettbewerb stehen,
- die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben bedient sich die Genossenschaft ihrer Mitglieder.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Schülergenossenschaft können werden:
- Schülerinnen und Schüler der KGS Salzhemmendorf,
- andere Personen, die mit der Schule oder Schülergenossenschaft in Verbindung stehen (Eltern, Kooperationspartner, Freunde, Ehemalige usw.),
- Personen des öffentlichen Lebens.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und ausdrückliche Zulassung durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung.
(2) Die Kündigung erfolgt grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
(4) Sofern Mitglieder aus der Schule ausscheiden, kann das Geschäftsguthaben in begründeten Ausnahmefällen auf Wunsch des Mitgliedes zum Schuljahresschluss ausgezahlt werden; damit endet auch die Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls einen Monat zum Schuljahresschluss.
(5) Ein Ausscheiden aus der Schülergenossenschaft im Laufe des Geschäftsjahres ist durch Geschäftsguthabenübertragung möglich: Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben auf eine andere Person übertragen, die dadurch Mitglied wird. Der Vorgang bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen der Schülergenossenschaft in Anspruch zu nehmen, die Einrichtungen zu nutzen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen. Dabei hat jedes Mitglied nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Anteile es besitzt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Genossenschaft zu wahren.
(2) Mitglieder müssen den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachkommen.
(3) Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen, sofern es Schülerin oder Schüler der KGS Salzhemmendorf ist; dies gilt auch für andere Jugendliche unter 18 Jahren. Alle anderen Mitglieder müssen mindestens drei Anteile übernehmen.
(4) Das Geschäftsguthaben je Anteil beträgt 5,00 Euro und ist sofort einzuzahlen.
(5) Eine Nachschusspflicht für Mitglieder besteht nicht.
§ 7 Organe der Schülergenossenschaft
Die Organe der Schülergenossenschaft sind
A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die Mitgliederversammlung (auch Generalversammlung genannt).
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Schülergenossenschaft und vertritt sie nach außen; damit ist er für den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs verantwortlich.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(3) Diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand hat die Genossenschaft entsprechend der Zielsetzung zu führen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die Mitarbeiter und das Rechnungswesen zu kontrollieren und am Ende des Geschäftsjahres das
wirtschaftliche Ergebnis zu dokumentieren.
(5) Nach Aufstellung des Jahresergebnisses macht der Vorstand einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses oder für die Deckung des Jahresfehlbetrages. Das wirtschaftliche Jahresergebnis mit dem Vorschlag zur Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung teilt der Vorstand dem Aufsichtsrat jeweils unverzüglich mit.
§ 9 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu kontrollieren. Er ist verpflichtet, dabei ausschließlich im Interesse der Mitglieder zu handeln.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Aufsichtsrat lässt sich vom Vorstand über wichtige Ereignisse und den Verlauf des Geschäftsjahres informieren. Wichtige Entscheidungen werden gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat beraten und getrennt beschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat prüft das wirtschaftliche Jahresergebnis und die Vorschläge des Vorstandes zur Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung und berichtet der Mitgliederversammlung aus seiner Sicht.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder der Genossenschaft sein.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das demokratische Element der Genossenschaft. Hier können sich alle Mitglieder zu Wort melden und ihre Meinung sagen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung jährlich ein. Er hat das Recht, bei wichtigen Fragen zu weiteren Mitgliederversammlungen einzuladen.
(2) Mit der Einladung wird eine Tagesordnung bekannt gemacht, aus der Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung hervorgehen. Jedes Mitglied kann eigene Anträge zur Tagesordnung einbringen; sie müssen dem Vorstand mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang in der Schule oder durch ein anderes geeignetes schriftliches Verfahren.
(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(5) Die Versammlungsleitung liegt beim Aufsichtsratsvorsitzenden.
§ 12 Berichterstattung und Gegenstände der Beschlussfassung
(1) Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über den Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres.
(2) Der Aufsichtsrat hat das wirtschaftliche Ergebnis geprüft und berichtet über seine Arbeit sowie die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen einschließlich der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des Genossenschaftsverbandes.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über das Jahresergebnis (Feststellung des Jahresergebnisses) und die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung.
(4) Der Vorstand berichtet über umfangreiche Veränderungen und größere Vorhaben.
(5) Wenn die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes und des Aufsichtsrates zufrieden sind, wird ihnen jeweils in getrennter Abstimmung Entlastung erteilt.
(6) Wenn Wahlen anstehen, weil das Gremium ergänzt oder neu gewählt werden muss, werden Vorschläge genannt, über die abgestimmt wird.
(7) Über Veränderungswünsche zur Satzung muss beraten und abgestimmt werden.
(8) Bei jeder Mitgliederversammlung werden eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll soll innerhalb von zwei Wochen erstellt werden. Es muss vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und dem
Vorstand unterschrieben werden. Es wird am Anfang der folgenden Versammlung verlesen und nach Aussprache genehmigt.
§ 13 Rechnungswesen und Prüfung
(1) Die Schülergenossenschaft muss über ein Rechnungswesen verfügen, in dem alle geschäftlichen Vorgänge eines Geschäftsjahres nachgewiesen werden. Grundlage ist die kaufmännische Buchführung, Art und Umfang richten sich nach dem Geschäftsumfang. Die Vorgänge müssen transparent und nachvollziehbar sein. Am Ende des Geschäftsjahres ist das wirtschaftliche Ergebnis zu dokumentieren und vom Vorstand zu unterschreiben sowie dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
(2) Der Aufsichtsrat prüft das Geschäftsergebnis. Anschließend wird es dem Genossenschaftsverband zur Prüfung vorgelegt. In einer Schlussbesprechung haben Vorstand und Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung den Bericht
des Prüfers über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung entgegenzunehmen.
(3) Hierbei soll der Prüfungsverband auch seine Einschätzung zu Entwicklungsmöglichkeiten der Schülergenossenschaft abgeben. Diese wird nach Eingang des schriftlichen Prüfungsberichtes mit dem Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 14 Finanzierung
(1) Die Schülergenossenschaft arbeitet ausschließlich mit Eigenkapital.
(2) Das Eigenkapital der Genossenschaft besteht aus Einzahlungen der Mitglieder auf deren Geschäftsanteile und aus erzielten Überschüssen, die nicht ausgeschüttet worden sind, also Rücklagen. Es ist auch zulässig, Sponsoren zu
finden, die durch eine kostenlose Überlassung von Geräten, Waren oder Barmitteln die Schülergenossenschaft fördern und damit das Eigenkapital erhöhen.
(3) Kredite von Banken werden nicht aufgenommen. Eine Kreditaufnahme bei Fördervereinen, aus Förderprogrammen für Schülerfirmen o.ä. ist in Rücksprache mit der Schulleitung möglich.
(4) Kontoüberziehungen werden umgehend ausgeglichen, Lieferantenverbindlichkeiten werden innerhalb kurzer Fristen bezahlt.
§ 15 Überschüsse und deren Verteilung
(1) Der Zweck jeder Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder. Es muss also zwingend kein Gewinn erzielt werden. Vom Grundsatz her arbeiten Genossenschaften nach dem Kosten-Deckungsprinzip. G Gewinn ist nur dann
notwendig, wenn geschäftliche Risiken eingegangen werden und zur Absicherung Rücklagen gebildet werden müssen.
(2) Sollten Überschüsse erzielt werden, dann muss die Mitgliederversammlung über deren Verwendung entscheiden
(3) In der Schülergenossenschaft werden Überschüsse nicht nach der Höhe der eingezahlten Geschäftsguthaben verteilt.
(4) Sollte trotz aller Vorsicht ein Fehlbetrag entstehen, dann muss die Mitglieder-Versammlung darüber beraten und über dessen Deckung beschließen.
§ 16 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der Schülergenossenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.
§ 17 Auflösung der Schülergenossenschaft
(1) Wenn der Zweck der Schülergenossenschaft als erfüllt angesehen wird und kein Interesse mehr an einem Fortbestehen erkennbar ist, wird sie aufgelöst (liquidiert). Es wird eine Auflösungsbilanz erstellt, aus der hervorgeht, welche Vermögenswerte vorhanden sind.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung und die Verwendung des Vermögens.
§ 18 Unklarheiten und offene Fragen
(1) Unklarheiten und offene Fragen sind im Einvernehmen mit dem Genossenschaftsverband e.V. zu klären.
§ 19 Mitgliedschaft
(1) Die Schülergenossenschaft wird Mitglied im Genossenschaftsverband e.V., Verwaltungssitz Hannover.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 22. September 2009 in Salzhemmendorf beschlossen.
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